Juni 19, 2013

Vereinbarung zur Regelung der Abrechnung der Literaturbestellungen über FIZ AutoDoc

Aufgrund EU-Gesetzgebung (Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 http://europa.eu/legislation_summaries/consumers/protection_of_consumers/l31044_de.htm) erfolgt die Mehrwertsteuer-Berechnung für Online-Dienste wie FIZ AutoDoc aufgrund des Empfängers (Firma) der Lieferung. Der Empfänger (Firma) muß auf der Rechnung genannt werden.

Daraus ergibt sich, daß für jeden Standort einer Firma eine gesonderte FIZ AutoDoc Rechnung zu stellen ist.

Wenn Sie als Kunde dies vermeiden möchten und eine FIZ AutoDoc Sammelrechnung für alle Standorte z.B. an die zentrale Rechnungsstelle wünschen, muß FIZ Karlsruhe von Ihnen folgende zusätzliche Vereinbarung vorliegen.

Vereinbarung zur Regelung der Abrechnung der Literaturbestellungen über FIZ AutoDoc

Bitte drucken Sie diese Vereinbarung, füllen Sie sie aus und unterschreiben Sie sie. Bitte machen Sie sich eine Kopie für Ihre Unterlagen und senden Sie das unterschriebene Original an folgende Adresse:

FIZ Karlsruhe
FIZ AutoDoc Customer Service
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
Germany

© FIZ Karlsruhe 2013