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Archiv – Aktuelles aus IGR

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Kontakt

Prof. Dr. Franziska Boehm

Bereichsleiterin Immaterialgüterrechte
Tel.:
+49 7247 808 401
+49 7247 808 401
franziska.boehm [at] fiz-karlsruhe.de
  • Expertenkommission „Fundamental rights review of EU data collection instruments and programmes“
  • Seminar am KIT zur geplanten EU-Reform des Urheberrechts
  • RfII-Workshop zum Datenschutz in der Forschung
  • Telemedicus Sommerkonferenz 2016
  • Göttinger Urheberrechtskonferenz 2016
  • „Rechtslage für (digitale) Forschungsdaten”

Expertenkommission „Fundamental rights review of EU data collection instruments and programmes“

Prof. Dr. Franziska Boehm wurde als Mitglied in den Lenkungsausschuss der Expertenkommission „Fundamental rights review of EU data collection instruments and programmes“ der EU Kommission berufen (Dezember 2016).

Seminar am KIT zur geplanten EU-Reform des Urheberrechts

Die einzelnen Reformpunkte der auf EU-Ebene für 2017 geplanten Urheberrechtsmodernisierung beleuchtet im Wintersemester 2016/17 ein Seminar am KIT unter Leitung von Prof. Dr. Franziska Boehm. Studierende der Informatik, Informationswissenschaft und des Ingenieurwesens präsentierten ihre Zwischenergebnisse am 7. Dezember 2016 im Zentrum für Angewandte Rechtswissenschaft (ZAR) des KIT. Die Diskussion widmete sich vor allem dem IT-Hintergrund der aktuellen Rechtsfragen. Auf den Prüfstand gestellt wurden zum Beispiel Filtertechnologien für Nutzerplattformen, die webtechnische Realisierung von Geoblocking oder verschiedene Verfahren für Text und Datamining, die im modernisierten Urheberrecht eine Rolle spielen werden. Zudem begleitete alle Seminarthemen die Herausforderung, wie Urheber-, Nutzer- und Allgemeininteressen in einer digitalisierten Welt ausbalanciert werden könnten. Die aktuellen Rechtsentwicklungen und weitere Schnittstellen von Urheberrecht und IT diskutierten mit den Studierenden Prof. Boehm sowie Fabian Rack und Thomas Hartmann, wissenschaftliche Mitarbeiter des Bereichs Immaterialgüterrechte am FIZ Karlsruhe – Leibniz-Institut für Informationsinfrastruktur.

RfII-Workshop zum Datenschutz in der Forschung

Am 27.10.2016 moderierte Frau Prof. Boehm zusammen mit Frau Prof. Spiecker gen. Döhmann im BMBF das Thema "Mehr Forschung – weniger Datenschutz?" im Rahmen des Workshops.

Telemedicus Sommerkonferenz 2016

Unsere Mitarbeiter Fabian Rack und Diana Dimitrova nahmen am 3./4. September in Berlin teil.

Ergebnisse und Zusammenfassungen:

Aus der Ankündigung der Veranstaltung: „Unser öffentliches, privates und wirtschaftliches Leben wird immer mehr von Unternehmen und Organisationen beeinflusst, die uns verbinden und verknüpfen. Marktplätze, Kommunikationswege, technische Standards oder Software, aber auch „digitale Infrastruktur” – Plattformen erfüllen wichtige Aufgaben für die Informationsgesellschaft. Erfüllen sie aber auch öffentliche Aufgaben und müssten sie deshalb mehr unter öffentlicher Kontrolle stehen? Wir wollen auf unserer #soko16 zusammen mit dem Bayreuther Arbeitskreis für Informationstechnologie – Neue Medien – Recht e.V. (AKIT) verschiedene Diskussionen verknüpfen und dem Thema ganzheitlich auf den Grund gehen.“[1]


Im Einzelnen:

Tag 1

Den starken Anfang machte Julia Reda (EU-Parlamentarierin, Piratenpartei) mit ihrer Rede zum Begriff der Plattformen, der europäischen Perspektive und Regelungsabsichten. Was sind eigentlich “Plattformen”? Und was macht sie juristisch so relevant? Mit welchen Besonderheiten muss sich die Regulierung von Plattformen auseinandersetzen? Spannende These: Regulierung mit dem Ziel, die Macht von Plattformen zu verringern, vergrößere die Macht oft nur (Machtgewinn durch Lizenzierung). Thema war auch das europäische Leistungsschutzrecht. Das könnte über die deutsche Regelung sogar hinausgehen.

In einem ersten Cluster diskutierten jeweils ein Vertreter der Wissenschaft (JProf. Dr. Anne Lauber-Rönsberg), der Anwaltschaft (Dr. Jens Schefzig) und der Datenschutzbehörden (Dr. Moritz Karg). Kernfrage: Reichen die datenschutzrechtlichen Regelungen bei einer konsequenten Anwendung aus, um den Nutzer vor der Macht der Plattformen zu schützen? Dr. Jens Schefzig sprach zunächst zu zum Thema Plattformen und Datenmacht. Datenschutzrecht sei bereits Regulierung, habe aber eben ein Problem im Vollzug. Ihm folgte Dr. Moritz Karg mit Sicht der Datenschutzaufsicht. Da blieb die Diskussion nicht aus. Auch JProf. Dr. Anne Lauber-Rönsberg kritisierte Durchsetzungsdefizite. In einem waren sich allerdings alle einig: Die Datenschutzbehörden brauchen mehr Mittel, um Datenschutz effektiv durchsetzen zu können. Auch JProf. Dr. Anne Lauber-Rönsberg kritisierte Durchsetzungsdefizite.

Im zweiten Cluster „Rechtschutz und Regulierung durch Plattformen“ wurden insbesondere Bewertungsplattformen und die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten von negativ Bewerteten diskutiert. RA Thorsten Feldmann und RA Dominik Höch gaben sich zum Thema "Haftungssubjekt und Zensor – Plattformen in der juristischen Zwickmühle" einen Schlagabtausch. Und schließlich grub noch Linda Kuschel in den dogmatischen Untiefen der Störerhaftung – gerade auch bezogen auf die Zugangsprovider. Spannend: Was bedeutet "Verletzung von Prüfpflichten" eigentlich dogmatisch? Christoph Palzer stellte schließlich zur Diskussion, inwiefern Plattformen dazu verpflichtet werden können, Auskunft über Nutzer zu erteilen, die über die Plattform Rechtsverletzungen begangen haben. Engagiert lief auch die Diskussion ums Thema Hatespeech und Plattformen als Hilfssheriffs. Hier wurde recht schnell klar: Man muss sich überhaupt erst mal darauf einigen, was der Begriff des Hatespeech bedeutet.

Im dritten Cluster „Plattformen und die digitale Gesellschaft“ wurde es international und interdisziplinär. So diskutierten in diesem Cluster unteranderem die Bundesjustizministerin a.D. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, der Schweizer Jurist Prof. Dr. Daniel Hürlimann und die Medienwissenschaftlerin Joanna Schmölz mit dem Publikum. Rechtsanwalt Robert Golz. LLM stellte zum Ende des ersten Tages und des dritten Clusters fest: Die Plattform gebe es nicht, und blinder Regelungsaktivismus sei fehl am Platz.

Grundsätzlich waren sich Redner und das Publikum in einem jedenfalls einig: Nicht jede Art von Plattform kann und muss gleichbehandelt werden, da Plattformen vielfältig ausgestaltet sein können. Zu unterscheiden seien u.a. Kommunikationsplattformen (z.B. Facebook, Linkedin, Whatsapp) von Suchplattformen (z.B Google) und Bewertungsplattformen und schließlich Vermittlungsplattformen. Aber bereits bei der Vermittlungsfunktion von Plattformen gingen die Meinungen auseinander. Auch die Bedeutung von Netzwerkeffekten wurde sehr unterschiedlich eingeschätzt.

 

Tag 2

Das vierte Cluster „Alte vs. neue Plattformen: Die OTT-Debatte“ knüpfte an das zweite Cluster des Vortages an. Die Redner stellten die gegenwärtige Unklarheit dar, ob es für sogenannte OTTs tatsächlich jetzt schon einer Regulierung bedarf und ob beispielsweise der Maildiensteanbieter Gmail bereits heute ein TK-Diensteanbieter ist. OTT steht für „Over the Top“ und meint Internetdienste, die zwar keine eigene Netzinfrastruktur haben, jedoch zu den herkömmlichen Netzbetreibern in Wettbewerb treten. Hier wurde auch die Frage nach einem gemeinsamen level playing field angeregt diskutiert. Schließlich wurden die wichtigsten kartellrechtlichen Fragen im fünften Cluster „Die Marktmacht von Plattformen“ erörtert. (Prof. Dr. Robert Schönau und Doris Gemeinhardt-Brenk und Dr. Frederic Ufer Moderation: Dr. Simon Assion (Telemedicus))

Doch wie marktmächtig sind Plattformen wirklich? Im letzten Cluster der Veranstaltung (Kartellrecht) wurde von den Rednern herausgestellt: Es kommt auf den jeweiligen relevanten Markt der Plattform an. Dieser Markt ist aber bei Plattformen mit ihren unterschiedlichen Marktbeziehungen nicht immer ohne Weiteres zu erkennen. Entscheidend sind dafür Angebot und Nachfrage über die jeweilige Leistung. Was aber sind Angebot und Nachfrage für die Nutzer von Google oder Facebook? Exemplarisch an den Beispielen Google Shopping, Evermaps vs. Google und Google Android führte die Rechtsanwältin Dr. Felicitas Rieger aus, wie Märkte abzugrenzen sind, wie die Marktmacht zu bestimmen ist und ob tatsächlich ein Missbrauch im konkreten Fall vorliegt.

Die Besonderheit bei Plattformen: Die bezeichneten Nutzungsmöglichkeiten sind in der Regel unentgeltlich für den Nutzer. Ob Daten tatsächlich ein messbarer monetärer Wert sind, könne aber nach Ansicht der Redner dahinstehen. Denn auf mehrseitigen Märkten wie Plattformen entstehen indirekte Netzwerkeffekte. Es sei daher abzugrenzen, auf welchen Märkten die Plattform faktisch aktiv ist. Typischerweise ist ein Player wie die Suchmaschine nicht nur auf einen Markt, sondern auf mindestens drei Märkten aktiv. Die Suchmaschine Google steht zum einen im Verhältnis zu den Websitenbetreibern, die ihre Inhalte zur Verfügung stellen. Diesen ermöglicht Google, dass ihr Inhalt überhaupt durch seine Suchmaschine aufgefunden werden kann. Google generiert somit für die Webseiten Traffic.

Spannend wurde hier die Debatte über die kartellrechtlichen Fragen des umstrittenen Leistungsschutzrechts für Presseverleger. Denn weder zahlt Google (zum Leidwesen der Verleger) Geld an die Autoren, noch zahlt im Regelfall der Webseitenbetreiber Geld an Google für die Listung. Zum anderen steht die Suchmaschine im Verhältnis zu den Suchnutzern. Der Suchnutzer stellt eine Suchanfrage, die Suchmaschine wirft innerhalb weniger Sekunden mehre Vorschläge auf den Suchbegriff aus. Geld wird in dieser Konstellation ebenfalls nicht ausgetauscht. Darüber hinaus steht die Suchmaschine im Verhältnis zum Werbetreibenden. Google wertet die Suchanfragen aus und bietet den Werbetreibenden maßgeschneiderte Werbeflächen an, damit verdient Google dann auch Geld.

Dr. Armin Jungbluth, Leiter des Referats Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellte anschließend die wichtigsten Änderungen des Entwurfs der GWB-Novelle vor. Der Gesetzgebungsentwurf reagiert insbesondere darauf, dass zukünftig der Wert eines Unternehmens bei Fusionskontrollen nicht mehr nur an seinem Umsatz gemessen werden kann. Wir denken hier insbesondere an den Whatsapp-Einkauf durch Facebook. Das Bundeskartellamt habe keine Handhabe gehabt, diesen Kauf zu kontrollieren, da Whatsapp in Europa kaum monetären Umsatz hat. Für Fusionen und Übernahmen bestimmter Plattformen soll zukünftige eine besondere Aufgreifschwelle gelten. Die Gewichtigkeit eines Unternehmens im Rahmen einer Fusion bestimmt sich zukünftig somit nicht mehr nur an dem Umsatz des Unternehmens.

Das Fazit der Kartellrechtsexperten: Die Plattformdebatte lässt sich nur in bestimmten Grenzen mit den Regelungen des Kartellrechts lösen.

Das Kartellrecht soll den funktionierenden Markt schützen. Besonders prägnant brachte es die Anwältin Dr. Rieger auf den Punkt: Marktmacht an sich ist nicht verboten, sondern nur der Missbrauch dieser Macht. Google und Facebook haben zwar Marktmacht. Kartellrechtlich verboten ist jedoch nur, wenn Facebook und Co. diese Macht ausnutzen. Das Kartellrecht habe aber nicht die Aufgabe, die Versäumnisse des Wettbewerbs in der Vergangenheit auszugleichen: Wenn es studivz nicht geschafft hat, am Markt zu bestehen, dann sei es jetzt nicht die Aufgabe des Bundeskartellamtes, einem Konkurrenten von Facebookden Weg zu bereiten. Stattdessen sei es vielmehr Ziel des Kartellrechts, die Märkte offen zu halten und Wettbewerb grundsätzlich zu ermöglichen.

Göttinger Urheberrechtskonferenz 2016

Unsere beiden Mitarbeiter Fabian Rack und Thomas Hartmann besuchten von 7.-8.11.die Veranstaltung.

Die Konferenz hat die aktuelle EU-Urheberrechtspolitik überblickartig umrissen. Hier steht vor allem die Urheberrechtsrichtlinie an, deren Kommissionsentwurf im ersten Teil der Veranstaltung vorgestellt wurde. Wichtige Stichpunkte sind hier unter anderem Schranken für Text und Data Mining, neue Pflichten für Plattformen mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten und das Leistungsschutzrecht für Presseverleger.

Der Schwerpunkt lag im zweiten Teil der Veranstaltung auf der Diskussion um eine allgemeine Wissenschafts- und Bildungsschranke. Der kleinteilige Schrankenkatalog im Urheberrecht ist in der Praxis jedenfalls kaum noch greifbar und selbst mit Rechtsexpertise schwer zu begreifen; das hat diese Konferenz einmal mehr gezeigt und hier waren sich auch die meisten Teilnehmer der Konferenz einig. Die Verlagsseite sah die Schranken erwartungsgemäß kritisch; sowohl Politik, Lehre und Vertreter der Bibliotheken forderten von den Verlagen mehr Flexiblität.

Den Abschluss machte Prof. Wiebe mit einem Spezialthema: "Citizen Science", also dem Schaffen von Wissen durch Büger (fällt unter das Phänomen der "Schwarmintelligenz"). Wiebe nahm auch eine immaterialgüterrechtliche Bewertung der Citizen Science vor und unterteilte sie hierfür in verschiedene Phasen: Datenerhebung, Datensammlung, Datenbearbeitung, Datenbereitstellung und Weiterverwendung.

Die Konferenz verdeutlichte, wie hartnäckig die Konflikte zwischen Rechteinhaber und nutzenden Wissenschaftseinrichtungen bei Gesetzgebungsverfahren und in Musterprozessen ausgetragen werden. Momentan eskaliert die Auseinandersetzung bei der Lizenzfrage für die E-Learning-Plattformen an Universitäten und Hochschulen. Die nächsten Wochen werden zeigen, ob sich und ggf. auf welche Regelungen Wissenschaftsverlage, wissenschaftliche Autoren/innen (VG WORT) und Hochschulen verständigen können.

shop.urheberrechtstagung.de

„Rechtslage für (digitale) Forschungsdaten”

Humboldt-Universität zu Berlin, 23.11.2016

Gastvorlesung Thomas Hartmann, Modul „Ausgewählte Aspekte digitaler Informationsversorgung“

Unser Mitarbeiter Thomas Hartmann hat im Rahmen einer Gastvorlesung an der Humboldt-Universität zu Berlin am 23.11.2016 zum Urheberrecht für Forschungsdaten referiert. Der Vortrag mit anschließender Diskussion beleuchtete vor allem, inwieweit digitale Forschungsdaten rechtlich geschützt sind und was dies für deren Veröffentlichung sowie Lizenzierung bedeutet.

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